An die Mitarbeiter des Verbands werden häufig Auskunftsersuchen von Mitarbeitern von Mitgliedsinstituten über die Namen der Mitglieder von Gremien oder Teilnehmern von Sitzungen und Tagungen gerichtet.
Solche Anfragen sollten generell mit Vorsicht behandelt werden. Das Datenschutzrecht verfolgt das Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt: Generell ist jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten verboten, es sei denn, ein Erlaubnistatbestand greift ein. Zudem ist der Grundsatz der Datensparsamkeit zu beachten: Unnötige Daten sollen erst gar nicht geschaffen werden. Daher sind Listen von Teilnehmern nicht ohne Not zu erstellen.
Die Mitglieder von Ausschüssen und Kommissionen sind auf der Website des VÖB frei verfügbar. Über sie kann uneingeschränkt berichtet werden.
Anders verhält es sich bei Anfragen über gewünschte Auflistungen, die z.B. alle Mitarbeiter eines Mitgliedsinstituts betreffen, die in einem Gremium des VÖB Mitglied bzw. Teilnehmer sind:
Hierbei sollte zuerst der Zweck der erbetenen Auflistung erfragt werden. Ein aus Datenschutzgründen anzuerkennender Zweck wäre gegeben, wenn ein das Verhältnis zwischen Mitglied und Verband betreffendes Interesse verfolgt wird. (legitimer Zweck wäre etwa die Kontrolle der allgemeinen Reisekosten/Arbeitskosten eines Mitgliedsinstituts zur Wahrnehmung von Verbandskontakten. Ein legitimer Zweck kann auch die Versteuerung von Leistungen anlässlich einer Veranstaltung sein. Ein aus Datenschutzgründen unzulässiger Zweck wäre etwa die Kontrolle von Anwesenheitszeiten eines einzelnen Bankmitarbeiters, dessen Arbeitszeit kontrolliert werden soll; Argument ist hier: Der VÖB verarbeitet die personenbezogenen Daten des Betroffenen zur Ermöglichung der Zusammenarbeit, nicht aber zur Feststellung von individuellen Arbeitsrechtsverstößen. Erlaubnistatbestand des VÖB für die Verarbeitung der Daten des Betroffenen liegt in der Erfüllung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses zwischen Bank und VÖB).
Neben dem Zweck sollte auch die Person des Anfragenden in Betracht gezogen werden: Anfragen von Vorständen oder Verantwortlichen von Vorstandsstäben ist eher nachzukommen als untergeordneten Stellen. Hiermit soll der Ausnahmecharakter der Beantwortung gesichert werden.
Die Entscheidung über die Beantwortung bleibt demnach eine Einzelfallentscheidung.
Sofern für Sie Zweifel verbleiben, wenden Sie sich an den internen Datenschutzbeauftragten.
Thomas Ihering
+49 30 81 92 296
thomas.ihering[at]voeb.de